Bei der Kündigung eines Telefon-, Internet- oder Mobilfunkvertrags zählen das Ende der Mindestlaufzeit und der letzte Tag, an dem Ihre Kündigung beim Anbieter eingehen muss. Die Mindestlaufzeit ist der zunächst vereinbarte Vertragszeitraum. Die Kündigungsfrist legt fest, wie lange vor dem Vertragsende Ihre Kündigung beim Anbieter sein muss.
Die Erklärung auf zweins.de unterscheidet zwischen Laufzeitende und Kündigungsfrist. Für die erste Kündigung gilt die Frist in Ihren Vertragsunterlagen oder auf der Rechnung. Nach einer stillschweigenden Verlängerung kündigen Sie den Vertrag mit einer Frist von einem Monat.
Kündigungsfrist im Vertrag prüfen
Suchen Sie in Ihren Vertragsunterlagen, im Kundenkonto oder auf einer aktuellen Rechnung nach diesen Angaben:
- Vertragsbeginn und Ende der Mindestlaufzeit
- Kündigungsfrist für das Ende der Mindestlaufzeit
- letzter Kalendertag, an dem Ihre Kündigung beim Anbieter eingehen muss
Die Bundesnetzagentur nennt diese Angaben für Telefon- und Internetverträge. Ist der letzte Eingangstag bereits angegeben, nutzen Sie dieses Datum. Berechnen Sie es nicht selbst aus dem Vertragsbeginn. Prüfen Sie die Angaben für jeden Vertrag einzeln: Ein Mobilfunkvertrag und ein Internetanschluss können unterschiedliche Laufzeiten haben.
Für neu abgeschlossene Telekommunikationsverträge darf die anfängliche Laufzeit höchstens 24 Monate betragen. Anbieter müssen außerdem eine Vertragsvariante mit höchstens zwölf Monaten anfänglicher Laufzeit anbieten. Diese Grenzen sagen jedoch nicht, welche konkrete Kündigungsfrist für Ihre erste Kündigung gilt. Dafür sind die Angaben zu Ihrem Vertrag maßgeblich.
Erste Kündigung berechnen
Nutzen Sie für die Kündigung zum Ende der Mindestlaufzeit das angegebene Vertragsende und den letzten Eingangstag. Entscheidend ist, dass Ihre Kündigung spätestens an diesem Eingangstag beim Anbieter eingeht. Eine am letzten Tag abgeschickte Kündigung kann zu spät sein, wenn sie den Anbieter erst danach erreicht.
Wenn in Ihren Unterlagen als Ende der Mindestlaufzeit der 30. Juni 2026 und als letzter Eingangstag der 31. Mai 2026 stehen, muss Ihre Kündigung spätestens am 31. Mai beim Anbieter eingehen. Diese Daten dienen nur als Rechenbeispiel. Andere Verträge können andere Fristen und Stichtage haben.
Ist der letzte Eingangstag in den Vertragsunterlagen unklar, prüfen Sie die Rechnung oder das Kundenkonto. Verlassen Sie sich nicht allein auf eine selbst berechnete Frist, wenn der Vertragstext eine andere Regelung enthält.
Nach der Verlängerung kündigen
Verpassen Sie den Kündigungstermin zum Ende der Mindestlaufzeit und verlängert sich der Vertrag stillschweigend, gilt eine Kündigungsfrist von einem Monat. Damit können Sie kündigen, ohne auf ein weiteres festes Jahresende zu warten. Diese Regel steht in § 56 des Telekommunikationsgesetzes; sie gilt laut Bundesnetzagentur auch für ältere Verträge, deren Mindestlaufzeit bereits abgelaufen ist.
Geht Ihre Kündigung zum Beispiel am 12. Oktober 2026 beim Anbieter ein, planen Sie mit der einmonatigen Frist. Welcher genaue Beendigungstermin gilt, sollten Sie der Kündigungsbestätigung des Anbieters entnehmen. Für die erste Kündigung zum Ende der Mindestlaufzeit gilt eine andere Frist als nach der Verlängerung.
Eingang der Kündigung nachweisen
Bewahren Sie die Bestätigung oder einen anderen Nachweis auf, dass Ihre Kündigung beim Anbieter eingegangen ist. Bei einer Kündigung über das Kundenkonto sollten Sie die Bestätigung speichern. Wenn Sie einen anderen Versandweg nutzen, wählen Sie eine Möglichkeit, mit der sich der Eingang belegen lässt.
Warten Sie anschließend auf die Bestätigung des Anbieters. Sie sollte den Beendigungstermin nennen. Weicht das Datum von Ihrer Berechnung ab, vergleichen Sie es mit dem Vertragsende, dem letzten Eingangstag und dem Zeitpunkt, zu dem Ihre Kündigung eingegangen ist.
Typische Rechenfehler
Der häufigste Fehler ist, das Ende der Mindestlaufzeit mit dem letzten Kündigungstag gleichzusetzen. Eine Vertragslaufzeit bis zum 30. Juni bedeutet nicht, dass eine am 30. Juni abgesendete Kündigung noch rechtzeitig ist. Entscheidend ist der letzte Tag, an dem Ihre Kündigung für das Laufzeitende beim Anbieter eingehen muss.
Berechnen Sie die Frist außerdem nicht einfach ab dem Vertragsabschluss. Maßgeblich sind das angegebene Laufzeitende und die dazugehörige Frist. Ebenso sollten Sie nicht annehmen, dass nach einer verpassten Frist automatisch eine neue lange Laufzeit beginnt: Nach einer stillschweigenden Verlängerung gilt die einmonatige Kündigungsfrist.