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Unterschied zwischen Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsversicherung

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Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten kann, erhält nicht automatisch Versicherungsleistungen. Bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) zählt, ob Sie Ihren zuletzt ausgeübten Beruf noch ausüben können. Eine private Erwerbsunfähigkeitsversicherung (EU) prüft grundsätzlich, ob Sie noch irgendeiner Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachgehen können.

Die BU bietet meist umfassenderen Schutz für den bisherigen Beruf. Eine EU kann infrage kommen, wenn eine BU nicht erhältlich oder nicht bezahlbar ist. Welche Voraussetzungen gelten, steht im jeweiligen Vertrag.

BU und EU im direkten Vergleich

Berufsunfähigkeitsversicherung Private Erwerbsunfähigkeitsversicherung
Prüfmaßstab Der zuletzt ausgeübte Beruf, wie er vor der gesundheitlichen Einschränkung gestaltet war Die Möglichkeit, noch eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben
Typischer Leistungsfall Der bisherige Beruf lässt sich gesundheitlich nicht mehr ausreichend ausüben Auch andere Tätigkeiten sind gesundheitlich nicht mehr möglich, soweit der Vertrag das so definiert
Häufige Schwelle Bei vielen Tarifen gilt eine Berufsunfähigkeit ab 50 Prozent als Maßstab Die Schwelle hängt vom Vertrag ab; eine einheitliche private Regel gibt es nicht
Schutzumfang Richtet sich stärker nach dem konkreten Beruf Greift im Allgemeinen erst bei einer weitergehenden Einschränkung

Die 50-Prozent-Schwelle ist bei BU-Verträgen verbreitet, aber kein allgemeiner gesetzlicher Wert. § 172 des Versicherungsvertragsgesetzes beschreibt Berufsunfähigkeit anhand des zuletzt ausgeübten Berufs, legt jedoch keine feste Prozentgrenze für alle Verträge fest. Auch weitere Vertragsregeln, etwa zur Verweisung auf andere Tätigkeiten, können den Leistungsanspruch beeinflussen.

Wann zahlt die BU?

Eine BU kann zahlen, wenn die versicherte Person wegen einer Krankheit oder Körperverletzung ihren bisherigen Beruf nach den Vertragsbedingungen nicht mehr ausüben kann. Auch ein für das Alter ungewöhnlicher Kräfteverfall kann dazu führen. Dabei zählt, welche Aufgaben der Beruf vor der gesundheitlichen Einschränkung tatsächlich umfasste. Eine Diagnose allein begründet noch keinen Anspruch.

Bei vielen Tarifen ist entscheidend, ob mindestens die Hälfte der beruflichen Tätigkeit nicht mehr möglich ist. Wie der Versicherer das beurteilt, hängt von den Bedingungen und den konkreten Aufgaben ab. Auch die geforderte Dauer der Einschränkung und die Nachweise ergeben sich aus dem Vertrag.

Manche BU-Verträge enthalten außerdem eine Verweisungsklausel. Sie regelt, ob der Versicherer auf eine andere Tätigkeit verweisen darf, die zur Ausbildung, Erfahrung und bisherigen Stellung im Berufsleben passt. Prüfen Sie deshalb die Vertragsbedingungen genau; die Bezeichnung „BU“ allein sagt nicht, wann der Versicherer zahlt.

Wann zahlt die EU?

Eine private EU-Versicherung setzt im Allgemeinen eine stärkere Einschränkung voraus. Entscheidend ist, ob die versicherte Person noch irgendeine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausüben kann. Wer den bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen aufgeben muss, aber eine andere Arbeit noch verrichten kann, erhält deshalb nicht automatisch eine EU-Leistung.

Für private EU-Verträge gibt es keine einheitliche Stundengrenze. Die Bedingungen legen fest, wie weit die Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sein muss und wie der Versicherer das prüft. Die Drei-Stunden-Grenze, die häufig im Zusammenhang mit Erwerbsunfähigkeit genannt wird, gehört zur gesetzlichen Erwerbsminderungsrente. Sie gilt nicht automatisch für jede private EU-Police.

Beispiel: Fliesenlegerin kann nicht mehr kniend arbeiten

Eine Fliesenlegerin kann wegen gesundheitlicher Beschwerden nicht mehr kniend arbeiten. Kann sie dadurch ihren bisherigen Beruf nach den Bedingungen ihrer BU nicht mehr ausreichend ausüben, kommt eine BU-Leistung in Betracht. Das gilt auch dann, wenn sie noch eine andere Arbeit verrichten kann.

Bei einer privaten EU reicht der Verlust des bisherigen Berufs dagegen gewöhnlich nicht aus. Wenn die Fliesenlegerin noch eine andere Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausüben kann, erfüllt sie damit möglicherweise die Vertragsdefinition für eine EU-Leistung nicht. Dann kann die Leistung ausbleiben. Die BU knüpft an den bisherigen Beruf an, die EU an die Möglichkeit, noch irgendeiner Tätigkeit nachzugehen.

Wer sollte welche Absicherung prüfen?

Wer seinen Lebensunterhalt durch Arbeitseinkommen bestreitet, sollte zuerst prüfen, ob eine BU zu tragbaren Bedingungen erhältlich ist. Das gilt für Angestellte und Selbstständige. Ob der Versicherer den Antrag annimmt und zu welchen Bedingungen, hängt unter anderem vom Alter und Beruf der Person ab. Auch ihr Gesundheitszustand und andere Risikofaktoren spielen dabei eine Rolle. Möglich sind zum Beispiel Zuschläge oder Ausschlüsse; auch eine Ablehnung kommt vor.

Eine EU kommt als Ausweichlösung infrage, wenn eine BU dauerhaft zu teuer ist. Das gilt auch, wenn sie gar nicht erhältlich ist oder nur mit erheblichen Einschränkungen abgeschlossen werden kann. Die EU bietet weniger Schutz für den konkreten Beruf als die BU, kann aber absichern, wenn eine BU nicht infrage kommt. Die Beiträge hängen vom Vertrag und von der versicherten Person ab. Deshalb lässt sich kein allgemeiner Preisvergleich angeben.

Schülerinnen und Schüler, Auszubildende und Studierende sollten ebenfalls die konkreten Vertragsbedingungen vergleichen. Manche Tarife erlauben später den Wechsel in eine BU ohne erneute Gesundheitsprüfung. Ob das möglich ist und welche Voraussetzungen gelten, muss ausdrücklich im Vertrag stehen.

Private EU und gesetzliche Erwerbsminderungsrente

Die private EU-Versicherung ist nicht dasselbe wie die gesetzliche Erwerbsminderungsrente. Die gesetzliche Rente prüft, wie viele Stunden eine Person unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten kann. Wer grundsätzlich weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, gilt als voll erwerbsgemindert. Bei mindestens drei und weniger als sechs Stunden kommt grundsätzlich eine teilweise Erwerbsminderung infrage.

Zusätzlich verlangt die gesetzliche Rentenversicherung grundsätzlich bestimmte Versicherungszeiten und Beitragsvoraussetzungen; es gibt Ausnahmen. Private Versicherer prüfen dagegen nach den jeweiligen Vertragsbedingungen. Ein Anspruch auf eine BU- oder EU-Leistung führt deshalb nicht automatisch zu einer gesetzlichen Erwerbsminderungsrente, und umgekehrt.

Diese Vertragsstellen sollten Sie prüfen

Vor dem Abschluss oder beim Vergleich mehrerer Angebote ist vor allem die Definition des Leistungsfalls entscheidend. Prüfen Sie, welcher Beruf oder welche Tätigkeiten für die Beurteilung zählen. Klären Sie außerdem, welche Einschränkung erfüllt sein muss und wie lange sie voraussichtlich andauern muss. Achten Sie auch auf Verweisungsregeln und die geforderten Nachweise. Prüfen Sie schließlich, wie lange die Rente gezahlt wird.

Stellen Sie auch sicher, dass Sie den Vertrag richtig einordnen: Eine private EU-Police verwendet nicht zwingend dieselben Kriterien wie die gesetzliche Erwerbsminderungsrente. Bei unklaren Formulierungen gilt, was in den konkreten Versicherungsbedingungen steht.